Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/121#abs-1 (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/121#abs-2 (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/121#abs-3 (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/121#abs-4 (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

§ 120h § 122